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Hinweise und Bestimmungen für Einreisende aus Risikogebieten nach Schleswig-Holstein

Kein Beherbergungsverbot mehr! Welche Bestimmungen gelten für Einreisen aus Risikogebieten nach Schleswig-Holstein?

Strand in Grömitz
Herzlich willkommen an der Ostseeküste

Was für grundsätzlichen Bestimmungen gibt es bei Einreise aus inländischen Hochinzidenzgebieten zu beachten?

Wichtig: Das seit Freitag, 9. Oktober 2020 geltende "Beherbergungsverbot" ist für Einreisende aus inländischen Hochinzidenzgebieten nach Schleswig-Holstein seit dem 23.10.20 gerichtlich aufgehoben worden. Das bedeutet: Einreisende aus vom Land Schleswig-Holstein ausgewiesenen inländischen Hochinzidenzgebieten, die zu touristischen Zwecken in einer gewerblichen Unterkunft in Schleswig-Holstein unterkommen möchten, müssen beim Check-In keinen Corona-Test mehr vorlegen.


Was ist zu beachten, wenn ich aus einem ausländischem Risikogebiet komme?

Reisen Sie aus einem ausländischen Risikogebiet nach Schleswig-Holstein ein, beispielsweise als Reiserückkehrerin oder Reiserückkehrer,

  • müssen Sie sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Ihrer Einreise ständig dort in Quarantäne absondern
  • sich beim örtlichen Gesundheitsamt melden und über die Reise informieren
  • müssen Sie einen Corona-Test machen lassen, wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet kommen (kostenlos) und das Gesundheitsamt dies bei Einreise verpflichtend anordnet (Testpflicht)
  • dürfen Sie während der Quarantäne keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum Hausstand gehören.
    Nicht zur Absonderung geeignet sind beispielsweise Campingplätze, Jugendherbergen und alle sonstigen Einrichtungen mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen, welche die abzusondernde Person benutzen müsste. In einer Ferienwohnung oder auch in einem Hotelzimmer ist eine Quarantäne denkbar, sofern diese entsprechend konsequent eingehalten wird. Das Betreten von Gemeinschaftsräumen wie Hotelrestaurant o.Ä. ist nicht möglich.

Hier finden Sie die Teststationen der KVSH (Stand 24.09.2020)

Haben Sie noch Fragen zur Quarantäne? In dem Merkblatt für Betroffene (Kontaktpersonen) zu Coronavirus-Infektion und häuslicher Quarantäne finden Sie wichtige allgemeine Informationen und Ratschläge zur häuslichen Quarantäne.

Als Einreisender aus einem ausländischen Risikogebiet haben Sie die Möglichkeit, die 14-tägige Quarantäne zu verkürzen. Dafür müssen Sie dem Gesundheitsamt zwei negative Corona-Tests in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Diese Tests sind für Einreisende aus dem Ausland kostenlos. Bei Einreise können dazu die Teststationen genutzt werden.

Bei den Tests müssen Sie als Reiserückkehrende/r aus ausländischen Risikogebieten Folgendes beachten:

  • Zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und zweite Testung müssen mindestens fünf Tage liegen
  • Haben Sie einen ersten Test vor der Einreise gemacht, so dürfen zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen sein.
  • Zudem darf das Probenmaterial für mindestens eine der beiden Testungen frühestens fünf Tage nach der Einreise entnommen worden sein.
  • Bis zum Vorliegen der beiden negativen Testergebnisse gilt die Quarantänepflicht.

Hier finden Sie alle wichtigen Fragen und Antworten für Reiserückkehrer.

Ausnahmen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten

Nicht von der Quarantäneregelung betroffen sind:

  1. Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;
  2. Personen, die beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
  3. Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;
  4. Personen, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;
  5. Personen, die sich weniger als 48 Stunden in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;
  6. Personen, die im diplomatischen oder konsularischen Dienst des Bundes, eines anderen Staates oder der Europäischen Union oder im Dienst der Landesvertretung Schleswig-Holsteins bei der Europäischen Union tätig sind und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;
  7. Personen, die als Abgeordnete dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament angehören und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Risikogebiet aufgehalten haben;
  8. Personen, die der Landesregierung angehören oder nach § 20 Satz 1 ihrer Geschäftsordnung regelmäßig an ihren Sitzungen teilnehmen und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist.

Aktuelle Quarantäne-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein

Die hier genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen! Sollten bei Ihnen Symptome auftreten, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen, müssen Sie in jedem Fall sofort das zuständige Gesundheitsamt informieren.

Bußgelder drohen

Verstöße gegen diese Schutzmaßnahmen sind bußgeldbewehrt und können von Behörden kontrolliert werden. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 10.000 € möglich, beispielsweise wenn Sie bei Ihrer Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet gegen die Regel der 14-tägigen Quarantäne im eigenen Zuhause oder einer anderen geeigneten Unterkunft verstoßen. Wenn Sie sich bei Ihrer Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet nicht auf direktem Weg nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft begeben, drohen bis zu 3000 € Bußgeld. Bis zu 5000 € Bußgeld kann verhängt werden, wenn Sie trotz der Quarantänebestimmungen nach der Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet Besuch empfangen, bis zu 2000 €, wenn Sie sich nicht beim zuständigen Gesundheitsamt melden.

Bußgelder zu Quarantäne-Maßnahmen

Hier finden Sie die aktuell durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium eingestuften und durch das RKI veröffentlichten Risikogebiete:
+++https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html+++

Weitere Fragen...

Ist die Einreise nach Schleswig-Holstein erlaubt, wenn man aus einem inländischen Risikogebiet kommt?

Ja, die Einreise nach Schleswig-Holstein ist erlaubt.

Ist es grundsätzlich erlaubt, sich in einer Ferienwohnung oder einem Hotel in Quarantäne zu begeben?

Sofern es die Gegebenheiten vor Ort erlauben, ist grundsätzlich auch eine Quarantäne in einer Ferienwohnung oder einem Hotelzimmer möglich – z.B. bis zum Vorliegen eines des Testergebnisses (dem sogenannten ärztlichen Zeugnis).

Müssen Personen, die aus einem inländischen Risikogebiet kommen und aktuell bereits in Schleswig-Holstein sind, abreisen?

Nein, in diesem Fall ist keine Abreise aus Schleswig-Holstein erforderlich. 

Gibt es bei Einreise nach Schleswig-Holstein Kontrollen oder Sanktionen, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält?

Es gibt derzeit keine Kontrollen zur Einreise nach Schleswig-Holstein. Es kann jedoch ein Bußgeld verhängt werden, wenn man sich nicht an die Regelungen hält. Der aktuelle Bußgeldkatalog des Innenministeriums ist im Internet unter folgendem Link zu finden:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2020/_Informationen_Urlauber/teaser_informationen_urlauber.html

Muss man seinen gebuchten Urlaub absagen, gibt es eine Entschädigung als Folge der Anordnung?

Ob ein Urlaub abgesagt wird, ist eine individuelle Entscheidung, der Urlaubsantritt ist weiterhin grundsätzlich möglich. Eine Entschädigung für ausgefallenen Urlaub gibt es nicht.

Was ist mit Menschen aus einem Risikogebiet, die nur durch Schleswig-Holstein durchfahren, um nach Dänemark zu kommen?

Eine Durchreise durch Schleswig-Holstein ohne Aufenthalt ist zulässig, soweit keine Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.

Muss man sich nach der Einreise erstmal direkt nach Hause begeben und dortbleiben, bis ein Ergebnis vorliegt?

Wenn Sie aus einem ausländischem Risikogebiet kommen lautet die Antwort ja. Dann müssen Sie sich umgehend nach Hause bzw. in eine für eine Quarantäne geeignete Unterkunft begeben. Auch, wenn Sie einen Corona-Test gemacht haben und auf das Ergebnis warten.
Wenn Sie aus einem inländischem Hochinzidenzgebiet kommen ist eine Anreise ohne negativem Testergebnis nicht möglich.

Muss man sich unverzüglich beim Gesundheitsamt melden oder reicht es, wenn das Testergebnis vorliegt?

Sie müssen sich unverzüglich bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt melden. Zuständig ist das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der die eigene Häuslichkeit oder andere geeignete Unterkunft liegt, in der die Absonderung erfolgt.

Wo kann man sich testen lassen?

Ein Test kann nach vorheriger telefonischer Absprache Ihr Hausarzt durchführen. Ebenfalls können Sie über die 116 117 Informationen über Testmöglichkeiten erhalten.

Ab wann werden die 48 Stunden gezählt ab dem Abstrich oder dem Ergebnis?

Entscheidend ist das Datum des vorliegenden Testergebnisses.

Muss man den Test selbst bezahlen?

Einen Test, um sich nach der Rückkehr oder dem Antritt einer privaten Reise nicht in die häusliche Quarantäne begeben zu müssen, müssen Sie selbst bezahlen.

Müssen Hotels Gäste aus Risikogebieten aufnehmen?

Für Hotels oder Ferienwohnungsbetreiber erwachsen aus der Quarantäne Verordnung des Landes keine Verpflichtungen zur Aufnahme oder zur Abweisung von Gästen, das Hausrecht ist davon unberührt. Eventuelle privatrechtliche Ansprüche bestehen weiterhin fort. Der Gast sollte im Sinne eines guten Miteinanders sein Hotel/ seinen Ferienwohnungsbesitzer informieren, wenn er aus einem Risikogebiet einreist (auch vor Anreise). Umgekehrt sollte der Gastgeber/Vermieter/Hotelier frühzeitig seine Gäste (auch bereits vor Anreise) über die Regelungen des Landes informieren, wenn sie erfahren, dass ihre Gäste aus  Risikogebieten einreisen. Um ein unbeschwertes Urlaubsvergnügen in Schleswig-Holstein zu gewährleisten, ist die gegenseitige Information für alle Beteiligten sinnvoll.

Muss ein Hotel die Kosten bei Stornierung erstatten? Wer trägt welche Kosten?

Die allgemeinen privatrechtlichen Regelungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind von der Quarantäne-Verordnung des Landes unberührt.

Daraus ergibt sich die Frage, wer die Stornokosten für eine Unterkunft trägt – der Gast, der aus einem Risikogebiet stammt, oder der Vermieter?

Laut DTV (Deutscher Tourismus Verband) und der gültigen Rechtssprechung ist diese eindeutig zu beantworten:

Bei individuell gebuchten Unterkünften gilt grundsätzlich folgendes: Soweit die Verhinderung in der Person des Reisegastes liegt (z.B. bei Krankheit), ist dieser nach § 537 BGB verpflichtet, den Mietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu entrichten bzw. die Stornokosten zu bezahlen. Handelt es sich aber um eine staatliche Maßnahme, der Verhinderungsgrund liegt nicht „in der Person“ des Gastes, sondern in einer staatlichen Anordnung, spräche es dafür, einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzunehmen, bei der die Vertragsparteien sich um eine einvernehmliche Lösung bemühen müssen.

Sollte jedoch als „Alternative“ zur Nichtanreise die Möglichkeit eines Tests in Betracht kommen, wie es zeitweise in SH war, ist es aus Sicht des Rechtssprechung dem Gast im Regelfall zumutbar, diesen Test durchzuführen. Sollte der Test positiv ausfallen und eine Quarantäne angeordnet werden, ist von einer Erkrankung und damit von einem persönlichen Hinderungsgrund auszugehen, mit der Rechtsfolge des § 537 BGB.

  • Gäste aus den Kreisen mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen in SH eine negative Testung (s.o.) bei Anreise nicht mehr mitbringen mitbringen. (Aktueller Stand seit dem 23.10.20)
  • Möchte der Gast dennoch nicht kommen oder ist krank, hat einen positiven Befund bzw. einer aus der häuslichen Umgebung ist krank oder in Quarantäne, muss der Gast aktiv stornieren, d. h. dem Strandidyll schriftlich die Nichtanreise/Stornierung mitteilen. Der Gast bekommt eine Stornierungsbestätigung vom Gastgeber. Die Stornierung läuft in den gewohnten (vereinbarten) Schritten und mit den bekannten Stornierungsbedingungen ab.

Müssen die Zimmer nach einer Quarantäne speziell behandelt werden?

Nein, es gelten auch weiterhin die allgemein gültigen Hygienevorgaben.

Was müssen Gäste machen, wenn sie während einer Quarantäne im Hotel erkranken?

Ein Krankheitsverdacht ergibt sich bei Auftreten von Symptomen, dann sollte umgehend telefonischer (!) Kontakt zu einem Arzt aufgenommen werden. Der Krankheitsverdacht ist meldepflichtig und muss vom Arzt auch dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Bei manifester Erkrankung gelten die allgemeinen Grundsätze der Krankenbehandlung und erforderlichenfalls kann auch eine Aufnahme ins Krankenhaus folgen. Es ist davon auszugehen, dass den Betroffenen – soweit gesundheitlich zumutbar – die Heimreise nahegelegt wird.

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